

Gewässerverschmutzung
Gewässerverschmutzung ist die Verschmutzung von Oberflächengewässern (Flüssen,
Seen, Meeren) und Grundwasser mit teilweise giftigen Substanzen.
Meistens wird sie durch ungeklärte Abwässer von Fabriken oder Städten
verursacht, es kann sich aber auch um ungesetzlich entsorgte Substanzen
(z. B. Altöl) handeln. Ebenfalls werden Gewässer oft durch die
Landwirtschaft verunreinigt, vor allem wenn sie ein großes Einzugsgebiet
aufweisen. Meistens sind es aber Schwermetalle, die unsere Gewässer
verschmutzen. Sie können nicht ausreichend entfernt werden.
Im offenen Meer macht sich die Gewässerverschmutzung mittlerweile als
Müllstrudel bemerkbar. Dabei handelt es sich um ozeanische Wirbel, in
denen sich aufgrund der Meeresströmungen riesige Müllteppiche
angesammelt haben. Der größte davon befindet sich im Nordpazifik.
Weil heute in Deutschland und anderen EU-Staaten fast alle Städte und
Dörfer eine Kläranlage haben, geht dort die Verschmutzung zurück. Zu den
verschmutztesten deutschen Gewässern zählen die Elbe und Saale.
Die Gewässerverunreinigung, also die absichtliche und gesetzeswidrige
Gewässerverschmutzung, ist ein Straftatbestand. Die Vorschrift dient zum
Schutz der Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen und im speziellen dem
Gewässerschutz.
Inhaltsverzeichnis
•1 Rechtliches
o 1.1 Normative Grundlage in Deutschland
o 1.2 Strafrechtliche Relevanz
o 1.3 Andere Staaten
• 2 Siehe auch
• 3 Weblinks
Normative Grundlage in Deutschland
In § 324 StGB wird der Tatbestand definiert:
1. Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder
sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Der Versuch ist strafbar.
3. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Unter einem Gewässer versteht die deutsche Rechtsprechung gemäß der
Begriffsbestimmung in § 330d StGB ein oberirdisches Gewässer (z. B.
Flüsse, Bäche oder Binnenseen), das Grundwasser und das Meer. Dagegen
werden Leitungswasser, in künstlichen Behältnissen gefasstes Wasser und
Abwasser von dieser Definition ausgeschlossen.
Eine nachteilige Verschlechterung stellt jede nicht unerhebliche
Verschlechterung der Gewässereigenschaften im physikalischen, chemischen
oder biologischen Sinne dar. Ein Unterfall davon ist die Verunreinigung,
die äußerlich erkennbare Veränderungen wie Trübungen und Ölspuren
umfasst. Es reicht bereits aus, wenn die Eigenschaften nur vorübergehend
nachteilig verändert werden. Ebenso muss nicht unbedingt die
Wasserqualität beeinflusst werden, schon eine faktische Beeinträchtigung
der Nutzungsmöglichkeiten kann ausreichen, z. B. bei Hindernissen oder
scharfkantigen Gegenständen in einem Badesee. Eine gewisse Erheblichkeit
ist hier notwendig.
Das Tatbestandsmerkmal unbefugt weist auf die Rechtswidrigkeit hin. Es
wird nicht erfüllt, wenn eine wirksame behördliche Genehmigung für die
Verunreinigung vorliegt.
Neben der vorsätzlichen Begehung wird auch die fahrlässige bestraft,
allerdings mit einem geringeren Strafmaß. Ebenso wird der Versuch
geahndet. Die Tat verjährt nach fünf Jahren (§ 78 StGB Abs. 3 Nr. 4).
Die Qualifikationsmerkmale des besonders schweren Fall einer
Umweltstraftat (§ 330 StGB) gelten entsprechend.
Strafrechtliche Relevanz
Gewässerverunreinigungen sind hinter dem Unerlaubten Umgang mit
gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB) das zweithäufigste Umweltdelikt. Das
deutsche Bundeskriminalamt hat für das Jahr 2003 insgesamt 4415 Fälle
und damit 14 weniger als im vergangenen Jahr erfasst. Zwar ist der Trend
seit Jahren rückläufig, jedoch muss von einer hohen Dunkelziffer
ausgegangen werden. Die geringe Aufklärungsquote von ca. 20 % trübt
zudem die Erwartungen an eine umfassende Bekämpfung dieser
Kriminalitätsform.
Canarina
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